Huelser Bezirksvertretung muss bleiben!
Kein Grossbezirk Krefeld-West
Der direkte link zur Petition: https://tinyurl.com/ycy772xj
Der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, dass Huels seinen Status als Bezirk verliert, und nur noch ein kleiner Teil in einem neuen, kuenstlich-zusammengestellten Grossbezirkes mit zu vielen Stadtteilen wird.
Das wuerde bedeuten:
und muss verhindert werden!
Deswegen sind wir gegen eine “Eingliederung” - Huels muss selbstaendig bleiben mit einer Huelser Bezirksvertretung
Von Politikern hoert man das “Huels Huels bleibe”… -
Die Realitaet sieht anders aus : ohne eigenen Bezirksvertretung verliert Huels alle Zustaendigkeiten
Dies sind:
§ 37 GemeindeOrdnung des Landes NRW – Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
(3) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.
(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Über die Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.
(5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihr vor der Beschlussfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben, insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird. Die Bezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Insbesondere kann sie Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden…
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Kein Grossbezirk Krefeld-West
Der direkte link zur Petition: https://tinyurl.com/ycy772xj
Der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, dass Huels seinen Status als Bezirk verliert, und nur noch ein kleiner Teil in einem neuen, kuenstlich-zusammengestellten Grossbezirkes mit zu vielen Stadtteilen wird.
Das wuerde bedeuten:
- Huels verliert seine Selbsbestimmung, seine direkte Repraesentation im Rat der Stadt Krefeld und verliert seine laendliche und politische Identitaet
- Es ist keine Notwendigkeit gegeben, die Stadtbezirke zu reduzieren! Diese Massnahme als unabwaegbare Konsequenz auf ein Urteil des Verfassungsgerichtes NRW zurueckzufuehren ist irrefuehrend
- Selbst bei den vom Urteil betroffenen RATSWAHLbezirken bietet das Urteil die Moeglichkeit im ländlichen Bereich auf gewachsene Ortsstrukturen Rücksicht zu nehmen, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen.
- Beim Verlust der Hülser Bezirksvertretung geht um wesentlich mehr als Identität – die geplante Neuordnung bedeutet einen eindeutigen Verlust an Bürgernähe und demokratischer Mitbestimmung.
- Das Huelser Bruch ist keine gegebene Grenze zu Traar! Es liegt in den Gemarkungen von Traar und Huels!
- Huels gehoerte nie zu Krefeld, nun soll es in einem willkuerlich definiertem Bezirk untergehen
- Huels kann nicht basierend auf Einwohnerzahlen einfach anderen voellig anders gepraeten Stadtteilen zugeteilt werden!
- Eine willkuerliche Grenzziehung und kuenstliche Neubildung eines Bezirkes widersricht jeglichen Anstrebungen einer modernen Staedteplanung und Quartiersentwicklung, gepraegt durch nachbarschaftliches Streben und Miteinander. Zu denen organische, historische, gesellschaftliche, administrative und politische Beziehungen, Gemeinsamkeiten bestehen!
- Eine derartige raeumliche Groesse und Distanz wird zu Politikverdrossenheit fuehren und die Wahlbeteiligung abnehmen, da der direkte Bezug zu Huels verlorengehen wuerde
- Wenn Huels, als derzeit kleinster Bezirk in einen derartig grossen akkumuliert wird, hat Huels den geringsten Stimmenanteil mit fatalen Folgen fuer eine Huelser Repraesentation!
und muss verhindert werden!
Deswegen sind wir gegen eine “Eingliederung” - Huels muss selbstaendig bleiben mit einer Huelser Bezirksvertretung
Von Politikern hoert man das “Huels Huels bleibe”… -
Die Realitaet sieht anders aus : ohne eigenen Bezirksvertretung verliert Huels alle Zustaendigkeiten
Dies sind:
§ 37 GemeindeOrdnung des Landes NRW – Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
- a)
- b)
- c)
- d)
- e)
- f)
(3) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.
(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Über die Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.
(5) Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Insbesondere ist ihr vor der Beschlussfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und über Bebauungspläne für den Bezirk Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung bei diesen Vorhaben, insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung, für ihr Gebiet dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird. Die Bezirksvertretung kann zu allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. Insbesondere kann sie Vorschläge für vom Rat für den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende ehrenamtlich tätige Personen unterbreiten. Bei Beratungen des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden…
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